26. August 2026 · 2 Min. Lesezeit

§ 14 UStG als Prüfraster — und warum „fehlt" etwas anderes ist als „nicht lesbar"

Die Pflichtangaben einer Rechnung, vollständig statt gefühlt — mit den zwei Sonderwegen Kleinbetrag und § 13b, und einem Unterschied, der über den Vorsteuerabzug entscheidet.


Der Vorsteuerabzug hängt an einer ordnungsgemäßen Rechnung — und § 14 Abs. 4 UStG zählt auf, was dazu gehört. Wer die Liste nur „ungefähr" prüft, parkt entweder zu viele Belege oder zu wenige. Beides kostet: das eine Zeit, das andere im Zweifel Steuern.

Das vollständige Raster

Eine Rechnung über 250 Euro brutto braucht:

  1. vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  3. Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden
  4. Ausstellungsdatum
  5. fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
  6. Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung
  7. Zeitpunkt der Leistung (der Monat genügt)
  8. nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt
  9. Steuersatz und Steuerbetrag — oder der Hinweis auf eine Befreiung
  10. bei Gutschriften: die Angabe „Gutschrift"
  11. bei Steuerschuldnerschaft des Empfängers: der Hinweis

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 13b)

Zwei Sonderwege ändern das Raster: Die Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro (§ 33 UStDV) kommt mit vier Angaben aus. Und im § 13b-Fall kehrt sich Nr. 9 um — ein ausgewiesener Steuerbetrag wäre hier gerade der Fehler.

„Fehlt" gegen „nicht lesbar" — der Unterschied, der zählt

Ein Scan mit abgeschnittenem Briefkopf und eine Rechnung ohne Steuernummer sehen im Ergebnis gleich aus: Das Feld ist leer. Fachlich sind es zwei verschiedene Fälle:

  • Nicht lesbar: Die Angabe existiert mutmaßlich — bessere Aufnahme

anfordern, fertig.

  • Fehlt: Die Rechnung ist mangelhaft — der Aussteller muss berichtigen,

und bis dahin steht der Vorsteuerabzug in Frage.

Eine Prüfung, die beide Fälle in einen Topf wirft, erzeugt falsche Arbeit: Mandanten fotografieren Belege neu, die der Lieferant korrigieren müsste — oder umgekehrt. In FinMake trägt deshalb jeder Prüfpunkt diese Unterscheidung, und jede Buchung ihr Prüfurteil — auch die unbeanstandete, denn „geprüft, nichts gefunden" ist eine Aussage, kein Schweigen.

Praxisregel

Das Raster gehört an jeden Beleg, nicht nur an die verdächtigen — und zwar als Liste mit Ergebnis je Angabe, nicht als Bauchgefühl. Dann wird aus „der Beleg wirkt komisch" ein Satz, mit dem man arbeiten kann: „Nr. 3 fehlt, Nr. 7 nicht lesbar, Rest in Ordnung."