26. August 2026 · 2 Min. Lesezeit
§ 14 UStG als Prüfraster — und warum „fehlt" etwas anderes ist als „nicht lesbar"
Die Pflichtangaben einer Rechnung, vollständig statt gefühlt — mit den zwei Sonderwegen Kleinbetrag und § 13b, und einem Unterschied, der über den Vorsteuerabzug entscheidet.
Der Vorsteuerabzug hängt an einer ordnungsgemäßen Rechnung — und § 14 Abs. 4 UStG zählt auf, was dazu gehört. Wer die Liste nur „ungefähr" prüft, parkt entweder zu viele Belege oder zu wenige. Beides kostet: das eine Zeit, das andere im Zweifel Steuern.
Das vollständige Raster
Eine Rechnung über 250 Euro brutto braucht:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
- Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung
- Zeitpunkt der Leistung (der Monat genügt)
- nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt
- Steuersatz und Steuerbetrag — oder der Hinweis auf eine Befreiung
- bei Gutschriften: die Angabe „Gutschrift"
- bei Steuerschuldnerschaft des Empfängers: der Hinweis
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 13b)
Zwei Sonderwege ändern das Raster: Die Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro (§ 33 UStDV) kommt mit vier Angaben aus. Und im § 13b-Fall kehrt sich Nr. 9 um — ein ausgewiesener Steuerbetrag wäre hier gerade der Fehler.
„Fehlt" gegen „nicht lesbar" — der Unterschied, der zählt
Ein Scan mit abgeschnittenem Briefkopf und eine Rechnung ohne Steuernummer sehen im Ergebnis gleich aus: Das Feld ist leer. Fachlich sind es zwei verschiedene Fälle:
- Nicht lesbar: Die Angabe existiert mutmaßlich — bessere Aufnahme
anfordern, fertig.
- Fehlt: Die Rechnung ist mangelhaft — der Aussteller muss berichtigen,
und bis dahin steht der Vorsteuerabzug in Frage.
Eine Prüfung, die beide Fälle in einen Topf wirft, erzeugt falsche Arbeit: Mandanten fotografieren Belege neu, die der Lieferant korrigieren müsste — oder umgekehrt. In FinMake trägt deshalb jeder Prüfpunkt diese Unterscheidung, und jede Buchung ihr Prüfurteil — auch die unbeanstandete, denn „geprüft, nichts gefunden" ist eine Aussage, kein Schweigen.
Praxisregel
Das Raster gehört an jeden Beleg, nicht nur an die verdächtigen — und zwar als Liste mit Ergebnis je Angabe, nicht als Bauchgefühl. Dann wird aus „der Beleg wirkt komisch" ein Satz, mit dem man arbeiten kann: „Nr. 3 fehlt, Nr. 7 nicht lesbar, Rest in Ordnung."